Definition · Öffentliches Recht

Gegenstandstheorie (§ 54 S. 1 VwVfG)

Definition
Nach der Gegenstandstheorie kommt es für die Zuordnung eines Vertrags zum öffentlichen oder privaten Recht entscheidend darauf an, ob der – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – durch das öffentliche Recht geprägt wird.
Erläuterung
Ausschließlich objektiv bestimmt sich nach der Gegenstandstheorie die Rechtsnatur des Vertrags. Der Wille der Parteien ist nur ausnahmsweise in jenen Fällen von Bedeutung, in denen der Behörde ein Wahlrecht hinsichtlich der Rechtsnatur des Vertrags zusteht.
Vertiefung
Lässt sich der Gegenstand eines Vertrags normativ keinem bestimmten Rechtsgebiet zuordnen, so ist für die Abgrenzung auf den Vertragszweck abzustellen: Öffentlich-rechtlich ist der Vertrag dann, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.
Kontext
Was versteht man unter der sog. Gegenstandstheorie im Kontext des öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 54 S. 1 VwVfG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.