Definition · Öffentliches Recht

Gegenstandstheorie (§ 54 S. 1 VwVfG)

Definition

Nach der Gegenstandstheorie kommt es für die Zuordnung eines Vertrags zum öffentlichen oder privaten Recht entscheidend darauf an, ob der Vertragsgegenstand – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – durch das öffentliche Recht geprägt wird.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter der sog. Gegenstandstheorie im Kontext des öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 54 S. 1 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21.A. 2024, § 14 RdNr. 13
  • Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 24.A. 2024, RdNr. 935
  • Stelkens/Bonk/Sachs/Siegel, 10.A. 2022, VwVfG, § 54 RdNr. 56.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.