Definition · Strafrecht

Gegenstand (§ 261 Abs. 1 StGB)

§ 261 Abs. 1 StGB
Definition
Das Merkmal Gegenstand i.S.d. Geldwäschetatbestands (§ 261 StGB) ist zu verstehen und umfasst .
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff „Gegenstand“ als taugliches Tatobjekt der Geldwäsche (§ 261 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.