Definition · Zivilrecht

Gegenseitiger Vertrag (§ 320 Abs. 1 BGB)

Definition

Ein gegenseitiger Vertrag ist ein Vertrag, bei dem jede Vertragspartei sich nur deshalb zur Leistung verpflichtet hat, weil sich die jeweils andere Vertragspartei ebenfalls zur Leistung verpflichtet hat.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „gegenseitigen Vertrag“ (§ 320 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 37

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.