Definition · Zivilrecht

Gegenseitiger Vertrag (§ 320 Abs. 1 BGB)

§ 320 Abs. 1 BGB
Definition
Ein gegenseitiger Vertrag ist ein Vertrag, bei dem Vertragspartei sich nur verpflichtet hat, weil sich die Vertragspartei ebenfalls zur Leistung verpflichtet hat.
Erläuterung
Geleistet wird also vom einen Teil, damit er die Gegenleistung erhält — und umgekehrt (lateinisch: „do ut des" = Ich gebe, damit du gibst). Bezeichnet wird dieses Gegenseitigkeitsverhältnis auch als Synallagma (abgeleitet vom griechischen Wort für „Tausch, Handel").
Kontext
Was versteht man unter einem „gegenseitigen Vertrag“ (§ 320 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.