Definition · Strafrecht

Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert (§ 202a Abs. 1 StGB)

§ 202a Abs. 1 StGB
Definition
Daten sind besonders gegen unberechtigten Zugang gesichert, wenn speziell zu dem getroffen sind, den Zugang zu verhindern oder zu .
Kontext
Wann sind Daten „gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.