Definition · Öffentliches Recht

Gefahr, Putativ- (Scheingefahr)

Definition
Eine Putativgefahr liegt vor, wenn die handelnde Behörde eine Gefahr annimmt und die auf einer und damit Einschätzung der Situation beruht.
Kontext

Definiere den Begriff „Putativgefahr“ (Scheingefahr):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.