Definition · Öffentliches Recht

Gefahr, Je-desto-Formel (vor § 7 BPolG)

vor § 7 BPolG
Definition
Je ein und je größer der ihm drohende Schaden ist, desto Anforderungen sind an die eines Schadenseintritts zu stellen.
Erläuterung
Bedeutung erlangen kann auch die der Polizei zur Wahrscheinlichkeitsprognose verbleibende Zeit. Verlangt eine Lage rasches Eingreifen, kann bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit ausreichen. Im Ergebnis konkretisieren diese Erwägungen den Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr.
Kontext

Die Anforderungen an das Vorliegen einer Gefahr variieren je nach Sachverhalt. Was versteht man in diesem Zusammenhang unter der „je-desto-Formel“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.