Definition · Strafrecht

Gefahr, gemeine (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB § 323c Abs. 1 StGB
Definition
Dies setzt eine Situation voraus, in der eine Gefahr für Personen im Hinblick auf oder ihr Leben oder einen erheblichen an bedeutenden besteht. Bsp.: Brände; Fluten; Starkregen; Erdbeben.
Kontext
Was versteht man unter einer „gemeinen Gefahr“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.