Definition · Öffentliches Recht

Gefahr, gemeine

§ 20a Abs. 1 S. 2 PolG NRW
Definition
Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn ein Schaden für eine Zahl von Personen oder Sachwerte droht.
Kontext

Definiere den Begriff „gemeine Gefahr“ im Polizeirecht:

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.