Definition · Öffentliches Recht

Gefahr für Leib oder Leben

§ 35 Abs. 1 PolG NRW
Definition
Eine Gefahr für Leib und Leben ist eine Sachlage, bei der eine nur Körperverletzung oder der einzutreten droht.
Erläuterung
Kontext

Definiere den Begriff „Gefahr für Leib oder Leben“ im Polizeirecht:

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.