Definition · Öffentliches Recht

Gefahr, erhebliche

Definition
Eine erhebliche Gefahr bedeutet eine konkrete Gefahr für ein Rechtsgut - z.B. den Bestand des Staates, das , die Gesundheit, die körperliche Freiheit oder einen nicht unwesentlichen .
Erläuterung
Klausurhinweis: Eine Legaldefinition findet sich in § 14 Abs. 2 S. 2 BPolG.
Kontext

Definiere den Begriff „erhebliche Gefahr“ im Polizeirecht:

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.