Definition · Öffentliches Recht

Gefahr, drohende

§ 23 Abs. 2 PolG NRW
Definition
Eine drohende Gefahr ist gegeben, wenn von Intensität auf ein Rechtsgut in Zeit zu erwarten sind.
Erläuterung
Kontext

Definiere den Begriff „drohende Gefahr“ im Polizeirecht:

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.