Definition · Öffentliches Recht

Gefahr, dringende

§ 41 Abs. 3 PolG NRW
Definition
Eine dringende Gefahr ist gegeben, wenn ein besonders Rechtsgut (insbesondere das ) gefährdet ist.
Erläuterung
Kontext

Definiere den Begriff „dringende Gefahr“ im Polizeirecht:

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.