Definition · Öffentliches Recht

Gefahr, abstrakte

Definition
Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit Wahrscheinlichkeit ein im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit Mitteln, also einem zu bekämpfen.
Erläuterung

Ausgangspunkt der abstrakten Gefahr bildet damit eine abstrakt-generelle Betrachtung, an die wiederum eine abstrakt-generelle Regelung anknüpft.

Kontext

Was versteht man unter einer „abstrakten Gefahr“ im Sinne des Polizeirechts?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.