Definition · Strafrecht

Gefahr (§ 34 S. 1 StGB)

§ 34 S. 1 StGB
Definition
Eine Gefahr (§ 34 S. 1 StGB) liegt vor, wenn bei Fortgang des Geschehens die eines Schadenseintritts besteht. Der Schadenseintritt hängt nur noch vom ab (ex ante-Urteil).
Kontext
Definiere den Begriff „Gefahr“ (§ 34 S. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.