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title: "Definition: Gefälligkeitsvertrag (vor § 241 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gefaelligkeitsvertrag-vor-241-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Gefälligkeitsvertrag (vor § 241 BGB)

## Definition

Ein Gefälligkeitsvertrag ist ein <word idx="0"/> Schuldverhältnis, bei dem eine Partei eine <word idx="1"/> hat, ohne, dass die andere Partei hierfür eine Gegen<word idx="2"/> trifft (= unentgeltliches Schuldverhältnis).

## Erläuterung

Zu den klassischen Gefälligkeitsverträgen zählen etwa der Auftrag (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/661.html" title="&sect; 661 BGB: Preisausschreiben">§ 661 BGB</a>), die Leihe (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/598.html" title="&sect; 598 BGB: Vertragstypische Pflichten bei der Leihe">§ 598 BGB</a>) und die Schenkung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/516.html" title="&sect; 516 BGB: Begriff der Schenkung">§ 516 BGB</a>). Solche Verträge erzeugen Leistungs- und Schutzpflichten und sind dadurch von <b>reinen Gefälligkeiten</b> abzugrenzen, denen es am entsprechenden Rechtsbindungswillen für die Übernahme dieser Pflichten gerade fehlt. Für die Abgrenzung greift die Rspr. auf einen umfangreichen Kriterienkatalog zurück. Mehr dazu: hier!

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gefaelligkeitsvertrag-vor-241-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
