Definition · Zivilrecht

Gefälligkeitsvertrag (vor § 241 BGB)

Definition

Ein Gefälligkeitsvertrag ist ein vertragliches Schuldverhältnis, bei dem eine Partei eine Leistungspflicht hat, ohne, dass die andere Partei hierfür eine Gegenleistungspflicht trifft (= unentgeltliches Schuldverhältnis).

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „Gefälligkeitsvertrag“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 37

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.