Definition · Zivilrecht

Gefälligkeitsvertrag (vor § 241 BGB)

vor § 241 BGB
Definition
Ein Gefälligkeitsvertrag ist ein Schuldverhältnis, bei dem eine Partei eine hat, ohne, dass die andere Partei hierfür eine Gegen trifft (= unentgeltliches Schuldverhältnis).
Erläuterung
Zu den klassischen Gefälligkeitsverträgen zählen etwa der Auftrag (§ 661 BGB), die Leihe (§ 598 BGB) und die Schenkung (§ 516 BGB). Solche Verträge erzeugen Leistungs- und Schutzpflichten und sind dadurch von reinen Gefälligkeiten abzugrenzen, denen es am entsprechenden Rechtsbindungswillen für die Übernahme dieser Pflichten gerade fehlt. Für die Abgrenzung greift die Rspr. auf einen umfangreichen Kriterienkatalog zurück. Mehr dazu: hier!
Kontext
Was versteht man unter einem „Gefälligkeitsvertrag“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.