Ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter soll ein Schuldverhältnis sein, bei dem der Schuldner zwar ist, die versprochene Leistung vorzunehmen oder zu unterlassen (), bei dem er aber bei der Handlung auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen hat ().
Erläuterung
Ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter wird von der h.M. abgelehnt. Differenziert wird stattdessen zwischen (reiner) Gefälligkeit (weder Leistungs- noch Schutzpflicht) und Gefälligkeitsvertrag (Leistungs- und Schutzpflicht); maßgeblich für die Abgrenzung ist das Bestehen eines Rechtsbindungswillens. Hierzu greift die Rspr. auf einen umfangreichen Kriterienkatalog zurück. Mehr dazu: hier!
Kontext
Was versteht man unter einem „Gefälligkeitsverhältnis“ mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter (vor § 241 BGB)?
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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.
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