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title: "Definition: Gefälligkeit"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gefaelligkeit"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Gefälligkeit

## Definition

Eine (reine) Gefälligkeit ist eine <word idx="0"/> Rechtsbindungswillen getroffene Vereinbarung zwischen mindestens <word idx="1"/> Personen, derzufolge eine Person eine bestimmte Handlung <word idx="2"/> <word idx="3"/> soll.

## Erläuterung

<erklaerung>Aus einer reinen Gefälligkeit entsteht <b>kein Schuldverhältnis und es bestehen keine Leistungs- oder Schutzpflichten</b>. 
<br>Davon abzugrenzen sind <b>Gefälligkeitsverträge</b> — also unentgeltliche Schuldverhältnisse wie Auftrag oder Leihe —, bei denen sowohl Leistungs- als auch Schutzpflichten bestehen. 
<br>Teilweise nimmt die Literatur dazwischen die Figur des „Gefälligkeitsverhältnisses mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter" an: Hier soll zwar keine Leistungspflicht bestehen, wohl aber Schutzpflichten, die eine Schadensersatzhaftung tragen können. Die h.M. lehnt diese Konstruktion ab und verweist den Geschädigten auf deliktische Ansprüche.</erklaerung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gefaelligkeit
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
