Definition · Zivilrecht

Gefälligkeit

Definition
Eine (reine) Gefälligkeit ist eine Rechtsbindungswillen getroffene Vereinbarung zwischen mindestens Personen, derzufolge eine Person eine bestimmte Handlung soll.
Erläuterung
Aus einer reinen Gefälligkeit entsteht kein Schuldverhältnis und es bestehen keine Leistungs- oder Schutzpflichten.
Davon abzugrenzen sind Gefälligkeitsverträge — also unentgeltliche Schuldverhältnisse wie Auftrag oder Leihe —, bei denen sowohl Leistungs- als auch Schutzpflichten bestehen.
Teilweise nimmt die Literatur dazwischen die Figur des „Gefälligkeitsverhältnisses mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter" an: Hier soll zwar keine Leistungspflicht bestehen, wohl aber Schutzpflichten, die eine Schadensersatzhaftung tragen können. Die h.M. lehnt diese Konstruktion ab und verweist den Geschädigten auf deliktische Ansprüche.
Kontext
Was versteht man unter einer (reinen) „Gefälligkeit“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.