Definition · Zivilrecht

Gefälligkeit

Definition

Eine (reine) Gefälligkeit ist eine ohne Rechtsbindungswillen getroffene Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen, derzufolge eine Person eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen soll.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einer (reinen) „Gefälligkeit“?
Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 36

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.