Definition · Strafrecht

Gefährliches Werkzeug - konkret-subjektive Betrachtung (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)

§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB
Definition
Der Täter führt nach der konkret-subjektiven Betrachtungsweise ein gefährliches Werkzeug bei sich, wenn er den Gegenstand bei der Tat so verwenden will, dass dieser im Falle des Einsatzes nach seiner objektiven und der Art seiner im konkreten Fall erhebliche hervorrufen kann.
Erläuterung
Vertiefung
Stark umstritten ist die Definition des gefährlichen Werkzeuges i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB!
Klausurentipp
Vorsicht! Inhaltlich nicht deckungsgleich sind die Definition des gefährlichen Werkzeuges in § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB/§ 250 Abs. 1 Nr.1a StGB einerseits und jene des gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB andererseits. Da im Rahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB bereits das bloße Beisichführen unter Strafe gestellt wird, lässt sich nicht auf die konkrete Verwendungsweise abstellen.
Kontext
Was versteht man nach der von einem Teil der Literatur vertretenen konkret-subjektiven Betrachtung unter einem „gefährlichen Werkzeug“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.