Es besteht
einhelliger Konsens darüber, dass die Vorschrift des
§ 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB als missglückt gilt. Aus diesem Grund wurde eine Vielzahl von Lösungsansätzen entwickelt, um das Merkmal handhabbar zu machen. Eine
explizite Absage hat der
BGH dabei den subjektivierenden Ansichten erteilt, die das Merkmal vom entsprechenden Willen des Täters abhängig machen wollen. Zugleich räumte er ein, dass eine umfassende, sachgerechte Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs für sämtliche denkbaren Einzelfälle nicht erreichbar sei – auch nicht mit der von ihm verwendeten Definition (BGH,
NJW 2008, 2861).