Definition · Strafrecht

Gefährliches Werkzeug - abstrakt-objektiv Betrachtung (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)

§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB
Definition
Als gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand anzusehen, der im Fall seines Einsatzes gegen aufgrund seiner Beschaffenheit die Eignung besitzt, Verletzungen herbeizuführen.
Erläuterung
Vertiefung
Es besteht einhelliger Konsens darüber, dass die Vorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB als missglückt gilt. Aus diesem Grund wurde eine Vielzahl von Lösungsansätzen entwickelt, um das Merkmal handhabbar zu machen. Eine explizite Absage hat der BGH dabei den subjektivierenden Ansichten erteilt, die das Merkmal vom entsprechenden Willen des Täters abhängig machen wollen. Zugleich räumte er ein, dass eine umfassende, sachgerechte Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs für sämtliche denkbaren Einzelfälle nicht erreichbar sei – auch nicht mit der von ihm verwendeten Definition (BGH, NJW 2008, 2861).
Kontext
Was versteht man nach Auffassung des BGH unter einem „gefährlichen Werkzeug“ iSd § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB (abstrakt-objektiv)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.