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title: "Definition: Geeignetheit (Art. 20 Abs. 3 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/geeignetheit-art-20-abs-3-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Geeignetheit (Art. 20 Abs. 3 GG)

## Definition

Ein Mittel ist geeignet, wenn es dem angestrebten Zweck generell <word idx="0"/> kann, ihn also <word idx="1"/> oder sogar <word idx="2"/>.

## Erläuterung

<erklaerung>Das Merkmal ist <b>weit zu fassen</b>. Ungeeignet ist ein Mittel nur, <b>wenn es den Zweck in keiner Weise fördert</b> (=schlechthin ungeeignet).</erklaerung><vertiefung>Die richterliche Kontrolle der Eignung eines Mittels ist nur begrenzt, da den staatlichen Stellen insoweit ein <b>Prognosespielraum</b> zukommt.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/geeignetheit-art-20-abs-3-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
