Definition · Öffentliches Recht

Geeignetheit (Art. 20 Abs. 3 GG)

vor Art. 20 Abs. 3 GG
Definition
Ein Mittel ist geeignet, wenn es dem angestrebten Zweck generell kann, ihn also oder sogar .
Erläuterung
Das Merkmal ist weit zu fassen. Ungeeignet ist ein Mittel nur, wenn es den Zweck in keiner Weise fördert (=schlechthin ungeeignet).
Vertiefung
Die richterliche Kontrolle der Eignung eines Mittels ist nur begrenzt, da den staatlichen Stellen insoweit ein Prognosespielraum zukommt.
Kontext
Wann ist ein Mittel „geeignet“ um einen legitimen Zweck zu erreichen?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.