Definition · Strafrecht

Geeignet (§ 238 Abs. 1 StGB)

§ 238 Abs. 1 StGB
Definition
Das Verhalten ist geeignet, wenn nach den konkreten der Täter durch sein Verhalten einen so auf das Opfer erzeugt, dass ein Anlass für eine besteht.
Kontext
Wann ist ein Verhalten „geeignet“, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen (§ 238 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.