Definition · Strafrecht

Gebrauchen (§ 269 Abs. 1 StGB)

§ 269 Abs. 1 StGB
Definition
Der Täter "gebraucht" die Daten, wenn er dem zu Täuschenden durch am verschafft, den ungehinderten Abruf ermöglicht oder die über den einräumt.
Kontext
Wann „gebraucht“ der Täter Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.