Definition · Strafrecht

Gebrauchen (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 268 Abs. 1 StGB
Definition
Eine () technische Aufzeichnung gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie werden soll, so zugänglich macht, dass dieser die hat, die technische Aufzeichnung wahrzunehmen.
Kontext
Wann „gebraucht“ man eine technische Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.