Definition · Strafrecht

Gebrauchen (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)

Definition

Eine (unechte oder verfälschte) Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.

Erläuterung
Kontext
Wann „gebraucht“ man eine Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 33 RdNr. 57

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.