Definition · Strafrecht

Gebrauchen (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB)

§ 201a Abs. 1 StGB § 201 Abs. 1 StGB
Definition
Gebrauchen ist das Verwenden einer hergestellten Aufnahme zum Abspielen, oder Überspielen einer hergestellten Aufnahme. Ob der die Aufnahme nur für sich selbst oder einem gegenüber abspielt oder abspielen lässt, ist .
Kontext
Definiere den Begriff „gebrauchen“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.