Definition · Strafrecht

Gebrauchen (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 201 Abs. 1 StGB
Definition
Eine Aufnahme wird gebraucht, wenn die des Tonträgers werden, sei es zur des gesprochenen Wortes durch Abspielen, sei es durch Überspielen zur Gewinnung von .
Kontext
Wann wird eine Aufnahme „gebraucht“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.