Definition · Strafrecht

Geboten (§ 32 StGB)

§ 32 StGB
Definition
Geboten ist eine Notwehrhandlung, wenn das Notwehrrecht nicht ausnahmsweise durch Wertungen der bedarf.
Erläuterung
Während sich das Merkmal der Erforderlichkeit auf die faktische Abwehrmöglichkeit des Angriffs bezieht, betrifft die Gebotenheit demgegenüber die normative Angemessenheit der Reaktion. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an bestimmten Fallgruppen.
Lerntipp
Als Merkhilfe kann man sich "KEBAP" merken: Krasses Missverhältnis, Enge persönliche Beziehung, Bagatellangriffe, Angriff Schuldloser, Provokation.
Kontext
Wann ist die Notwehrhandlung „geboten“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.