Definition · Zivilrecht

Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB)

§ 243 Abs. 1 BGB
Definition
Eine Gattungsschuld ist eine , die sich auf einen Gegenstand bezieht, der bestimmt ist.
Erläuterung
Eine Gattungsschuld kann zum einen marktbezogen ausgestaltet sein — den Schuldner trifft dann die Pflicht, einen zur Gattung gehörenden Gegenstand gegebenenfalls auf dem freien Markt zu beschaffen.
Zum anderen können die Parteien vereinbaren, dass die Gattungsschuld von vornherein auf einen zum Vorrat des Schuldners gehörenden Gegenstand beschränkt ist (sog. Vorratsschuld). In diesem Fall trifft den Schuldner keine darüber hinausgehende Beschaffungspflicht.
Kontext
Was versteht man unter einer „Gattungsschuld“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.