Definition · Zivilrecht

Gattung (§ 243 Abs. 1 BGB)

Definition

Eine Gattung bildet alle Gegenstände (im weiteren Sinne), die durch gemeinschaftliche Merkmale gekennzeichnet sind und sich dadurch von anderen Gegenständen unterscheiden.

Erläuterung

Beispielhaft fungieren etwa Typ, Sorte, Modell, Marke, Serie, Qualität oder Preis als mögliche Gattungsmerkmale.

Kontext
Definiere den Begriff „Gattung“ (§ 243 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 36

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.