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title: "Definition: Garantie (§ 276 Abs. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/garantie-276-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Garantie (§ 276 Abs. 1 BGB)

## Definition

Eine Garantie ist <word idx="0"/> des Schuldners, für einen bestimmten Umstand <word idx="1"/> einzustehen und für den Fall des Fehlens <word idx="2"/> zu wollen.

## Erläuterung

Mit der Abgabe einer Garantie wird die Haftung des Schuldners verschärft, da er dann nicht mehr nur sein Verschulden (=Vorsatz und Fahrlässigkeit) zu vertreten hat, sondern auch verschuldensunabhängig haftet. Im Kaufrecht ist die Garantiehaftung ausdrücklich normiert (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/443.html" title="&sect; 443 BGB: Garantie">§ 443 Abs. 1 BGB</a>).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/garantie-276-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
