Definition · Zivilrecht

Garantie (§ 276 Abs. 1 BGB)

§ 276 BGB
Definition
Eine Garantie ist des Schuldners, für einen bestimmten Umstand einzustehen und für den Fall des Fehlens zu wollen.
Erläuterung
Mit der Abgabe einer Garantie wird die Haftung des Schuldners verschärft, da er dann nicht mehr nur sein Verschulden (=Vorsatz und Fahrlässigkeit) zu vertreten hat, sondern auch verschuldensunabhängig haftet. Im Kaufrecht ist die Garantiehaftung ausdrücklich normiert (§ 443 Abs. 1 BGB).
Kontext
Was versteht man unter einer „Garantie“ (§ 276 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.