Definition · Strafrecht

Führen eines Fahrzeugs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 315c Abs. 1 StGB § 316 Abs. 1 StGB
Definition
Ein Fahrzeug führt, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient. Dies ist der Fall, wenn er das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen der Fahrbewegung ganz oder zum Teil .
Kontext
Was versteht man unter „Führen eines Fahrzeugs“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.