Definition · Zivilrecht

Fristsetzung (§§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB)

Definition

Die Fristsetzung ist die Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung innerhalb eines hinreichend bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitraums zu bewirken.

Kontext
Was versteht man unter einer „Fristsetzung“ (§§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Schulze, in: HK-BGB, 10. Aufl. 2019, § 281 Rn. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.