Definition · Zivilrecht

Fremdgeschäftsführungswille (§ 677 BGB)

Definition

Der Fremdgeschäftsführungswille ist der Wille des Geschäftsführers, ein Geschäft nicht als eigenes, sondern als fremdes zu führen. Erforderlich ist, dass er in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelt, in fremdem Interesse tätig zu werden.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff „Fremdgeschäftsführungswille“ (§ 677 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • MüKoBGB/Schäfer BGB § 677 RdNr. 46, 47

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.