Zwei Komponenten machen den Fremdgeschäftsführungswillen aus: ein kognitives Element (Bewusstsein der Fremdheit des Geschäfts) und ein voluntatives Element (der Wille, das Geschäft als fremdes zu führen). Fehlt eine der beiden Komponenten, scheidet ein Fremdgeschäftsführungswille aus, sodass an die Stelle der echten lediglich eine unechte GoA tritt — welcher Art, hängt davon ab, welches Element fehlt: Beim fehlenden kognitiven Element handelt es sich um eine irrtümliche Eigengeschäftsführung nach
§ 687 Abs. 1 BGB; fehlt das voluntative, liegt eine angemaßte Eigengeschäftsführung nach
§ 687 Abs. 2 BGB vor.