Definition · Zivilrecht

Fremdgeschäftsführungswille (§ 677 BGB)

§ 677 BGB
Definition
Der Fremdgeschäftsführungswille ist der Wille des , ein Geschäft nicht als , sondern als zu führen. Erforderlich ist, dass er in dem und mit dem Willen handelt, in fremdem Interesse tätig zu werden.
Erläuterung
Zwei Komponenten machen den Fremdgeschäftsführungswillen aus: ein kognitives Element (Bewusstsein der Fremdheit des Geschäfts) und ein voluntatives Element (der Wille, das Geschäft als fremdes zu führen). Fehlt eine der beiden Komponenten, scheidet ein Fremdgeschäftsführungswille aus, sodass an die Stelle der echten lediglich eine unechte GoA tritt — welcher Art, hängt davon ab, welches Element fehlt: Beim fehlenden kognitiven Element handelt es sich um eine irrtümliche Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 1 BGB; fehlt das voluntative, liegt eine angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB vor.
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff „Fremdgeschäftsführungswille“ (§ 677 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.