Definition · Strafrecht

Fremd (§ 242 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB
Definition
Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen steht noch ist. Alternativ: Fremd ist die Sache, wenn einem anderen als dem Täter Eigentum an ihr zusteht.
Erläuterung
Klausurentipp
Inhaltlich decken sich beide Definitionen; sie beleuchten den Gegenstand lediglich aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Erforderlich ist die Nennung einer der beiden – je nach Fallkonstellation kann es indes hilfreich sein, beide „Sichtweisen" gedanklich durchzuspielen.
Kontext
Definiere den Begriff „fremd“ (§ 242 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.