Definition · Öffentliches Recht

Freizügigkeit (Art. 11 GG)

Art. 11 GG
Definition
Freizügigkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 GG ist das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und zu nehmen und auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet .
Kontext
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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.