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title: "Definition: Freiheitsberaubung auf andere Weise (§ 239 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/freiheitsberaubung-auf-andere-weise-239-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Freiheitsberaubung auf andere Weise (§ 239 Abs. 1 StGB)

## Definition

Die Freiheitsberaubung „auf andere Weise“ umfasst jedes Tun oder <word idx="0"/>, durch das die Fortbewegung <word idx="1"/> verhindert wird.

## Erläuterung

In Betracht als Tatmittel kommt jedes Mittel, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsmöglichkeit zu entziehen. Beispielhaft zu nennen sind Fesseln, Betäuben, Festhalten und Einkesseln (MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. A. 2021, § 239 RdNr. 27).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/freiheitsberaubung-auf-andere-weise-239-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
