Freiheitsberaubung auf andere Weise (§ 239 Abs. 1 StGB)
In Betracht als Tatmittel kommt jedes Mittel, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsmöglichkeit zu entziehen. Beispielhaft zu nennen sind Fesseln, Betäuben, Festhalten und Einkesseln (MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. A. 2021, § 239 RdNr. 27).