Definition · Strafrecht

Freiheitsberaubung auf andere Weise (§ 239 Abs. 1 StGB)

Definition

Die Freiheitsberaubung „auf andere Weise“ umfasst jedes Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung vollständig verhindert wird.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter „Freiheitsberaubung auf andere Weise“ (§ 239 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. A. 2021, § 239 RdNr. 26

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.