Definition · Strafrecht

Freiheitsberaubung auf andere Weise (§ 239 Abs. 1 StGB)

§ 239 Abs. 1 StGB
Definition
Die Freiheitsberaubung „auf andere Weise“ umfasst jedes Tun oder , durch das die Fortbewegung verhindert wird.
Erläuterung

In Betracht als Tatmittel kommt jedes Mittel, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsmöglichkeit zu entziehen. Beispielhaft zu nennen sind Fesseln, Betäuben, Festhalten und Einkesseln (MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. A. 2021, § 239 RdNr. 27).

Kontext
Was versteht man unter „Freiheitsberaubung auf andere Weise“ (§ 239 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.