Definition · Zivilrecht

Freiheit (i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)

§ 823 Abs. 1 BGB
Definition
Freiheit i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist die .
Erläuterung
Vertiefung
Schutzlücken, die sich aus dem restriktiven Freiheitsbegriff ergeben, werden über das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschlossen.
Kontext
Was versteht man unter Freiheit i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.