Definition · Öffentliches Recht

Freiheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

Definition
Die Freiheit der Wahl schließt jeden auch nur Zwang oder Druck auf die eines Wählenden von außen aus. Die Entschließungsfreiheit der Wählenden muss sowohl in der einer Wahl als auch für den selbst sichergestellt sein.
Kontext
Was bedeutet der Grundsatz der Freiheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.