Definition · Öffentliches Recht

Freiheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

Definition

Die Freiheit der Wahl schließt jeden auch nur mittelbaren Zwang oder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines Wählenden von außen aus. Die Entschließungsfreiheit der Wählenden muss sowohl in der Vorbereitungsphase einer Wahl als auch für den Wahlakt selbst sichergestellt sein.

Kontext
Was bedeutet der Grundsatz der Freiheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Degenhart, Staatsrecht I, 39.A. 2023, § 2 RdNr. 90.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.