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title: "Definition: Freibleibendes Angebot (§ 145 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/freibleibendes-angebot-145-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Freibleibendes Angebot (§ 145 BGB)

## Definition

Unter einem „freibleibenden Angebot“ versteht man nach <word idx="0"/> <word idx="1"/>horizont (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§§ 133</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a>), dass sich der <word idx="2"/> unter allen Umständen noch die Entscheidung über den Vertragsschluss <word idx="3"/> will. Es liegt kein <word idx="4"/> Angebot vor.

## Erläuterung

Tatsächlich stellt die „Annahme" eines „freibleibenden Angebots" selbst erst das Angebot dar. Bleibt dieser Erklärende auf das Angebot der Gegenseite <b>stumm</b>, kann darin nach Treu und Glauben eine Annahme liegen.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/freibleibendes-angebot-145-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
