Definition · Zivilrecht

Freibleibendes Angebot (§ 145 BGB)

Definition

Unter einem „freibleibenden Angebot“ versteht man nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), dass sich der Erklärende unter allen Umständen noch die Entscheidung über den Vertragsschluss vorbehalten will. Es liegt kein bindendes Angebot vor.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „freibleibenden Angebot“ (§ 145 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Ellenberger, in: Grüneberg, 83.A. 2023, § 145 RdNr. 4.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.