Definition · Zivilrecht

Freibleibendes Angebot (§ 145 BGB)

§ 145 BGB
Definition
Unter einem „freibleibenden Angebot“ versteht man nach horizont (§§ 133, 157 BGB), dass sich der unter allen Umständen noch die Entscheidung über den Vertragsschluss will. Es liegt kein Angebot vor.
Erläuterung
Tatsächlich stellt die „Annahme" eines „freibleibenden Angebots" selbst erst das Angebot dar. Bleibt dieser Erklärende auf das Angebot der Gegenseite stumm, kann darin nach Treu und Glauben eine Annahme liegen.
Kontext
Was versteht man unter einem „freibleibenden Angebot“ (§ 145 BGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.