Definition · Zivilrecht

Freibleibendes Angebot (§ 145 BGB)

Definition

Unter einem „freibleibenden Angebot“ versteht man nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), dass sich der Erklärende unter allen Umständen noch die Entscheidung über den Vertragsschluss vorbehalten will. Es liegt kein bindendes Angebot vor.

Erläuterung
Tatsächlich stellt die „Annahme" eines „freibleibenden Angebots" selbst erst das Angebot dar. Bleibt dieser Erklärende auf das Angebot der Gegenseite stumm, kann darin nach Treu und Glauben eine Annahme liegen.
Kontext
Was versteht man unter einem „freibleibenden Angebot“ (§ 145 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Ellenberger, in: Grüneberg, 83.A. 2023, § 145 RdNr. 4.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.