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title: "Definition: Fortsetzungsfeststellungsinteresse"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/fortsetzungsfeststellungsinteresse"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Fortsetzungsfeststellungsinteresse

## Definition

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt immer dann vor, wenn der Kläger auch nach <word idx="0"/> ein <word idx="1"/> Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Allgemein anerkannte Fallgruppen sind die <word idx="2"/>, das <word idx="3"/>, das Präjudizinteresse und der qualifizierte Grundrechtseingriff bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen.

## Erläuterung

Weil ein erledigter Verwaltungsakt in der Regel <b>keine Beschwer</b> mehr entfaltet, muss ein über die allgemeine Klagebefugnis hinausgehendes <b>berechtigtes Interesse</b> an der <b>nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit</b> des bereits erledigten Verwaltungsakts bestehen. Das bedeutet also, dass besondere Gründe vorliegen müssen, die einen nachträglichen Rechtsschutz rechtfertigen. Dann ist die Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des <b>effektiven Rechtsschutzes</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/19.html" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 GG</a>) erforderlich.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/fortsetzungsfeststellungsinteresse
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
