Definition · Zivilrecht

Formzwang (vor § 241 BGB)

vor § 241 BGB § 125 BGB
Definition
Form ist rechtliche , den Vertrag in Form abzuschließen.
Erläuterung
Begründet werden kann der Formzwang sowohl gesetzlich als auch durch vertragliche Vereinbarung. Wird gegen die gesetzlich vorgeschriebene Form verstoßen, ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 S. 1 BGB).
Kontext
Definiere den Begriff „Formzwang“ beim Vertragsschluss:

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.