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title: "Definition: Fixgeschäft, relatives (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/fixgeschaeft-relatives-323-abs-2-nr-2-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Fixgeschäft, relatives (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

## Definition

Ein relatives Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem eine <word idx="0"/> der Leistung nach Verstreichen zwar <word idx="1"/> ist, aber die Einhaltung <word idx="2"/> für die Parteien des Schuldverhältnisses so wesentlich ist, dass das Geschäft <word idx="3"/> soll.

## Erläuterung

Die Anforderungen an das relative Fixgeschäft sind etwas weniger streng als beim absoluten Fixgeschäft. Auch beim relativen Fixgeschäft muss sich die Vereinbarung jedoch aus dem Vertrag ergeben! Hinweise auf einen entsprechenden Parteiwillen können etwa bestimmte Klauseln („fix", „genau", „präzis", „prompt") oder bestimmte Verwendungszwecke („Lieferung zum Verkauf für Weihnachten", „Saisonartikel") liefern.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/fixgeschaeft-relatives-323-abs-2-nr-2-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
