Fixgeschäft, relatives (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Die Anforderungen an das relative Fixgeschäft sind etwas weniger streng als beim absoluten Fixgeschäft. Auch beim relativen Fixgeschäft muss sich die Vereinbarung jedoch aus dem Vertrag ergeben! Hinweise auf einen entsprechenden Parteiwillen können etwa bestimmte Klauseln („fix", „genau", „präzis", „prompt") oder bestimmte Verwendungszwecke („Lieferung zum Verkauf für Weihnachten", „Saisonartikel") liefern.