Definition · Zivilrecht

Fixgeschäft, relatives (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Definition
Ein relatives Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem eine der Leistung nach Verstreichen zwar ist, aber die Einhaltung für die Parteien des Schuldverhältnisses so wesentlich ist, dass das Geschäft soll.
Erläuterung

Die Anforderungen an das relative Fixgeschäft sind etwas weniger streng als beim absoluten Fixgeschäft. Auch beim relativen Fixgeschäft muss sich die Vereinbarung jedoch aus dem Vertrag ergeben! Hinweise auf einen entsprechenden Parteiwillen können etwa bestimmte Klauseln („fix", „genau", „präzis", „prompt") oder bestimmte Verwendungszwecke („Lieferung zum Verkauf für Weihnachten", „Saisonartikel") liefern.

Kontext
Was versteht man unter einem „relativen Fixgeschäft“ (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.