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title: "Definition: Fixgeschäft, absolutes (§ 275 Abs. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/fixgeschaeft-absolutes-275-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Fixgeschäft, absolutes (§ 275 Abs. 1 BGB)

## Definition

Ein absolutes Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem der Leistungszeitpunkt aufgrund <word idx="0"/> der <word idx="1"/> Leistung für diese so prägend ist, dass eine <word idx="2"/> der versäumten Leistung zu einem <word idx="3"/> Zeitpunkt nicht mehr als Erbringung der <word idx="4"/> Leistung verstanden werden kann.

## Erläuterung

Klassisches Lehrbuchbeispiel ist die zu spät gelieferte Hochzeitstorte. Beachte aber: Die <b>Annahme eines absoluten Fixgeschäfts sehr restriktiv</b> zu handhaben. Im Grundsatz geht das BGB von der Nachholbarkeit einer Leistung aus, wie schon das Erfordernis einer Fristsetzung verdeutlicht (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">§ 281 BGB</a>; <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 1 BGB</a>).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/fixgeschaeft-absolutes-275-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
